Übungsleiterpauschale & Ehrenamtspauschale 2026: Der komplette Guide
⚡ Die wichtigsten Zahlen 2026 auf einen Blick
Gute Nachrichten für alle Ehrenamtlichen: Ab dem 1. Januar 2026 steigen sowohl die Übungsleiterpauschale als auch die Ehrenamtspauschale deutlich an. Das bedeutet: Dein Verein kann dir mehr Geld zahlen – und du musst keinen Cent davon versteuern.
In diesem Guide erklären wir dir alles, was du als Vereinsvorstand oder Ehrenamtlicher wissen musst: Wer hat Anspruch? Was ist der Unterschied zwischen beiden Pauschalen? Und wie vermeidest du typische Fehler, die teuer werden können?
Was sind Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale?
Beide Pauschalen sind steuerfreie Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen. Der Staat möchte damit ehrenamtliches Engagement fördern und belohnen.
Das Besondere: Einnahmen bis zur jeweiligen Pauschale bleiben komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Weder du noch dein Verein müssen Abgaben zahlen.
Die Pauschalen gelten pro Person und Jahr – nicht pro Verein. Wenn du für mehrere Vereine tätig bist, werden alle Zahlungen zusammengerechnet.
Der wichtige Unterschied zwischen beiden Pauschalen
Viele Vereine verwechseln die beiden Pauschalen oder wissen nicht, welche sie anwenden dürfen. Hier die klare Abgrenzung:
| Kriterium | Übungsleiterpauschale | Ehrenamtspauschale |
|---|---|---|
| Höhe 2026 | 3.300 €/Jahr | 960 €/Jahr |
| Monatlich (pro rata) | 275 € | 80 € |
| Tätigkeiten | Pädagogisch, künstlerisch, pflegerisch | Alle anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten |
| Beispiele | Trainer, Dozent, Chorleiter, Betreuer, Pfleger | Vorstand, Kassenwart, Platzwart, Schriftführer |
| Gesetzliche Grundlage | § 3 Nr. 26 EStG | § 3 Nr. 26a EStG |
Übungsleiterpauschale = pädagogische Tätigkeiten (Ausbilden, Unterrichten, Betreuen)
Ehrenamtspauschale = alle anderen (Verwalten, Organisieren, Unterstützen)
Voraussetzungen im Detail
Für die Übungsleiterpauschale
Diese 5 Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Nebenberuflich: Weniger als 1/3 einer Vollzeitstelle (ca. 13 Stunden/Woche)
- Gemeinnütziger Auftraggeber: Verein, Stiftung, Kirche oder öffentliche Einrichtung
- Pädagogische Tätigkeit: Ausbilden, Unterrichten, Erziehen, Betreuen oder Pflegen
- Ideeller Bereich: Die Tätigkeit dient den satzungsgemäßen Zwecken
- Schriftliche Vereinbarung: Vertrag oder Vorstandsbeschluss empfohlen
Typische Tätigkeiten für die Übungsleiterpauschale
Trainer im Sportverein, Chorleiter, VHS-Dozent, Jugendgruppenleiter, Nachhilfelehrer im gemeinnützigen Bereich, Betreuer von behinderten Menschen, ehrenamtliche Altenpfleger, Rettungsschwimmer-Ausbilder, Erste-Hilfe-Kursleiter.
Für die Ehrenamtspauschale
Diese Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Nebenberuflich: Weniger als 1/3 einer Vollzeitstelle
- Gemeinnütziger Auftraggeber: Verein, Stiftung, Kirche etc.
- Keine pädagogische Tätigkeit: Sonst gilt die Übungsleiterpauschale
- Tätigkeit im ideellen Bereich: Nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Typische Tätigkeiten für die Ehrenamtspauschale
Vorstandsmitglieder, Kassenwart, Schriftführer, Platzwart, Gerätewart, Helfer bei Vereinsfesten, Fahrer für soziale Dienste, administrative Tätigkeiten, Öffentlichkeitsarbeit.
Was ändert sich 2026? – Alle Neuerungen
Die Erhöhungen wurden im Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen und gelten ab dem 1. Januar 2026.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
| Was | Bis 2025 | Ab 2026 | Änderung |
|---|---|---|---|
| Übungsleiterpauschale | 3.000 € | 3.300 € | +10% |
| Ehrenamtspauschale | 840 € | 960 € | +14% |
| Freigrenze wirtsch. Betrieb | 45.000 € | 50.000 € | +11% |
| E-Sport | Nicht gemeinnützig | Gemeinnützig | NEU! |
Haftungsschutz vereinheitlicht
Ebenfalls wichtig: Der Haftungsschutz nach § 31a/b BGB wurde vereinfacht. Bis 3.300 € pro Jahr besteht automatisch gesetzlicher Schutz vor persönlicher Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit. Das macht es für Ehrenamtliche deutlich sicherer!
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Praktische Beispiele aus dem Vereinsalltag
Max trainiert zweimal pro Woche die D-Jugend seines Sportvereins. Der Verein zahlt ihm dafür 200 € pro Monat.
Ergebnis: Alles steuerfrei! Max liegt unter der Grenze.
Lisa ist Schatzmeisterin (720 €/Jahr) und trainiert die Damenmannschaft (2.400 €/Jahr) – im selben Verein.
Ergebnis: Beide Pauschalen greifen – für unterschiedliche Tätigkeiten ist das erlaubt!
Tom ist Übungsleiter und erhält monatlich 775 €. Der Verein wendet die Pauschale "pro rata" an:
Ergebnis: 275 € sind steuerfrei, die restlichen 500 € werden als Minijob abgerechnet. Tom muss bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.
Beide Pauschalen kombinieren – so geht's richtig
Ja, du kannst beide Pauschalen gleichzeitig nutzen – aber nur für unterschiedliche Tätigkeiten! Das ist besonders für engagierte Vereinsmitglieder interessant.
3.300 € (Übungsleiter) + 960 € (Ehrenamt) = 4.260 € pro Jahr
Das entspricht 355 € pro Monat – komplett steuerfrei!
So dokumentierst du es richtig
Damit das Finanzamt die Aufteilung akzeptiert, solltest du:
- Separate Verträge oder einen kombinierten Vertrag mit klarer Aufteilung haben
- Die Tätigkeiten konkret benennen (nicht nur "ehrenamtliche Arbeit")
- Die Zahlungen getrennt oder eindeutig zugeordnet überweisen
- Bei Prüfungen nachweisen können, dass es wirklich verschiedene Aufgaben sind
Angabe in der Steuererklärung
Auch steuerfreie Einnahmen müssen in der Steuererklärung angegeben werden – sie werden aber automatisch abgezogen.
Als Selbstständige(r) / auf Honorarbasis
Trag die Einnahmen in der Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) ein. Der Freibetrag wird automatisch berücksichtigt.
Als Angestellte(r) des Vereins
Bei einem Arbeitsvertrag mit dem Verein erscheinen die Einnahmen auf der Lohnsteuerbescheinigung. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € kann zusätzlich geltend gemacht werden!
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- Beide Pauschalen für dieselbe Tätigkeit: Das ist nicht erlaubt!
- Keine schriftliche Vereinbarung: Bei Prüfungen wird's schwierig
- Pauschale überschritten: Der übersteigende Betrag ist voll steuerpflichtig
- Hauptberuflich statt nebenberuflich: Dann greift keine Pauschale
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Für Tätigkeiten dort gilt die Pauschale nicht
Wann ist eine Tätigkeit "nebenberuflich"?
Nebenberuflich bedeutet: weniger als 1/3 einer vergleichbaren Vollzeitstelle. Bei einer 40-Stunden-Woche sind das maximal ca. 13 Stunden pro Woche für die ehrenamtliche Tätigkeit.
Wichtig: Auch Rentner, Studenten, Arbeitslose und Hausfrauen/-männer können "nebenberuflich" tätig sein – es braucht keinen Hauptberuf!
❓ Häufige Fragen zur Übungsleiterpauschale
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Wir sind selbst ehrenamtlich aktiv und wissen, wie kompliziert Vereinsrecht sein kann. Deshalb erklären wir alles so, dass es jeder versteht – ohne Juristendeutsch.