Steueränderungen 2026 für Vereine: Alles, was du wissen musst | VereinVereint

Steueränderungen 2026 für Vereine: Alles, was du wissen musst

Das Steueränderungsgesetz 2025 ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten – und bringt die größten Entlastungen für Vereine seit Jahren. Höhere Pauschalen, weniger Bürokratie, mehr Spielraum bei Rücklagen und ganz neue Möglichkeiten wie E-Sport und Photovoltaik.

Aber Hand aufs Herz: Wer liest schon gerne Gesetzestexte? Deshalb haben wir alle Änderungen für dich zusammengefasst – verständlich, praxisnah und mit konkreten Tipps, was dein Verein jetzt tun sollte.

⚡ Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick

960 €
Ehrenamtspauschale
vorher 840 € → +120 €
3.300 €
Übungsleiterpauschale
vorher 3.000 € → +300 €
3.300 €
Haftungsprivileg
vorher 840 € → fast 4x so hoch!
50.000 €
Besteuerungsgrenze
vorher 45.000 € → +5.000 €
100.000 €
Freigrenze Mittelverwendung
vorher 45.000 € → mehr als verdoppelt!
✅ NEU
E-Sport gemeinnützig
erstmals anerkannt

1. Alle Änderungen im Überblick

Das Steueränderungsgesetz 2025 wurde am 4. Dezember 2025 vom Bundestag verabschiedet, am 19. Dezember 2025 stimmte der Bundesrat zu. Am 23. Dezember 2025 wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet. Alle Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2026.

Was ändert sich? Bis 2025 Ab 2026 Rechtsgrundlage
Ehrenamtspauschale 840 € 960 € § 3 Nr. 26a EStG
Übungsleiterpauschale 3.000 € 3.300 € § 3 Nr. 26 EStG
Haftungsprivileg (Vergütungsgrenze) 840 € 3.300 € § 31a, § 31b BGB
Besteuerungsgrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 45.000 € 50.000 € § 64 Abs. 3 AO
Freigrenze zeitnahe Mittelverwendung 45.000 € 100.000 € § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO
Zweckbetriebsgrenze Sportveranstaltungen 45.000 € 50.000 € § 67a Abs. 1 AO
E-Sport als gemeinnütziger Zweck Nicht anerkannt Anerkannt ✅ § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO
PV-Anlagen gemeinnützigkeitsunschädlich Unsicher / riskant Ausdrücklich erlaubt ✅ § 58 Nr. 11 AO
Sphärenzuordnung (unter 50.000 € Einnahmen) Immer erforderlich Entfällt ✅ § 64 Abs. 3 S. 2 AO
Umsatzsteuer Gastronomie (Speisen) 19 % 7 % (dauerhaft) § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG
💡 Gut zu wissen: Alle Änderungen gelten automatisch – du musst dafür keine Anträge stellen. Aber: Manche Änderungen erfordern eine Anpassung eurer Satzung (dazu mehr unter Checkliste).

2. Ehrenamtspauschale 2026: 960 Euro

Die Ehrenamtspauschale steigt von 840 Euro auf 960 Euro pro Jahr. Das entspricht 80 Euro pro Monat – steuerfrei und sozialversicherungsfrei.

Wer bekommt die Ehrenamtspauschale?

Die Pauschale ist für Ehrenamtliche gedacht, die organisatorische oder verwaltende Tätigkeiten im Verein übernehmen – also zum Beispiel Vorstandsarbeit, Kassenwart-Aufgaben, Platzwart, Helfer bei Veranstaltungen oder auch die Pflege der Vereins-Website.

Voraussetzung: Die Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen (maximal ein Drittel der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle) und der Verein muss gemeinnützig sein.

⚠️ Achtung – Satzung prüfen! Die Satzung muss ausdrücklich zulassen, dass Ehrenamtliche vergütet werden dürfen. Fehlt dieser Hinweis, ist eine Zahlung problematisch – auch wenn sie unter der Pauschale liegt. Prüfe also eure Satzung!
💡 Praxis-Tipp: Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale lassen sich nicht kombinieren für dieselbe Tätigkeit. Aber: Wer zwei verschiedene Tätigkeiten im Verein ausübt (z.B. Trainer UND Kassenwart), kann theoretisch beide Pauschalen erhalten – sofern die Tätigkeiten klar getrennt sind.

→ Ausführlicher Ratgeber: Übungsleiterpauschale & Ehrenamtspauschale 2026 erklärt

3. Übungsleiterpauschale 2026: 3.300 Euro

Die Übungsleiterpauschale (offiziell: Übungsleiterfreibetrag) steigt von 3.000 Euro auf 3.300 Euro pro Jahr. Das sind 275 Euro monatlich – steuerfrei und sozialversicherungsfrei.

Für welche Tätigkeiten gilt die Übungsleiterpauschale?

Anders als die Ehrenamtspauschale gilt der Übungsleiterfreibetrag für pädagogische, betreuende oder künstlerische Tätigkeiten:

  • Trainer und Übungsleiter im Sportverein
  • Betreuer bei Jugendfreizeiten oder Vereinsfahrten
  • Ausbilder in der Vereinsarbeit
  • Chorleiter, Orchesterdirigenten in Kulturvereinen
  • Dozenten in VHS oder ähnlichen Einrichtungen
  • Pflegetätigkeiten im gemeinnützigen Bereich
  • E-Sport-Trainer und Jugendcoaches (NEU ab 2026!)

Auch hier gilt: Die Tätigkeit muss nebenberuflich und für einen gemeinnützigen Verein erfolgen.

→ Alles zur Pauschale: Übungsleiterpauschale 2026 – Kompletter Ratgeber

4. Haftungsprivileg 2026: Die größte Änderung für Vorstände

Das ist die vielleicht wichtigste Neuerung für Vereinsvorstände: Die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg nach §§ 31a und 31b BGB wurde von 840 Euro auf 3.300 Euro pro Jahr angehoben – fast eine Vervierfachung!

Was bedeutet das konkret?

Bisher galt: Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich oder für maximal 840 Euro jährlich tätig sind, haften bei einfacher Fahrlässigkeit nicht gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern. Wer auch nur einen Euro mehr bekam, verlor diesen Schutz komplett.

Ab 2026 liegt diese Grenze bei 3.300 Euro. Das bedeutet: Euer Vorstand kann jetzt bis zu 275 Euro monatlich als Aufwandsentschädigung erhalten – und behält trotzdem den Haftungsschutz.

🔍 Beispiel aus der Praxis

Situation: Eure 1. Vorsitzende organisiert das jährliche Vereinsfest. Durch einen Planungsfehler (keine Absicht, kein grober Fehler) entsteht ein finanzieller Schaden von 2.000 Euro.

Bis 2025: Erhielt sie mehr als 840 Euro Vergütung pro Jahr, hätte der Verein sie theoretisch in Regress nehmen können.

Ab 2026: Solange ihre Vergütung unter 3.300 Euro liegt, haftet sie bei einfacher Fahrlässigkeit nicht. Der Verein trägt den Schaden.

🚨 Wichtig – Das Haftungsprivileg hat Grenzen! Der Schutz gilt nur bei einfacher Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Vorstand weiterhin persönlich – unabhängig von der Vergütung. Typische Fälle: Nicht abgeführte Steuern oder Sozialabgaben, bewusste Pflichtverletzungen oder Untreue.

→ Mehr zum Thema: Haftungsrisiken für Vereinsvorstände minimieren

5. Besteuerungsgrenze: 50.000 Euro

Die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steigt von 45.000 Euro auf 50.000 Euro Bruttoeinnahmen pro Jahr.

Was heißt das?

Wenn dein Verein durch wirtschaftliche Aktivitäten – zum Beispiel Vereinsfest, Kuchenverkauf, Merchandise, Imbissstand oder Werbung – weniger als 50.000 Euro brutto einnimmt, fallen darauf keine Körperschaft- und keine Gewerbesteuer an.

⚠️ Achtung – es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag! Überschreitest du die 50.000 Euro auch nur um einen Euro, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig – nicht nur der Teil über der Grenze. Deshalb: Einnahmen im Blick behalten!

Gleichzeitig wurde auch die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen (§ 67a Abs. 1 AO) von 45.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben. Einnahmen aus Sportveranstaltungen bis zu dieser Grenze gelten als Zweckbetrieb und sind steuerbegünstigt.

→ Mehr zu Vereinsfinanzen: Finanzen-Hub – Alle Ratgeber

6. Zeitnahe Mittelverwendung: 100.000 Euro Freigrenze

Das ist eine riesige Erleichterung für kleine und mittlere Vereine: Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung steigt von 45.000 Euro auf 100.000 Euro – mehr als eine Verdopplung.

Was bedeutet „zeitnahe Mittelverwendung"?

Gemeinnützige Vereine müssen ihre Einnahmen grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren für den Satzungszweck ausgeben. Das nennt man zeitnahe Mittelverwendung. Bisher mussten Vereine mit mehr als 45.000 Euro Jahreseinnahmen das dokumentieren – mit einer oft aufwendigen Mittelverwendungsrechnung.

Was ändert sich?

Ab 2026 gilt die Pflicht erst ab 100.000 Euro jährlichen Gesamteinnahmen. Für die allermeisten kleinen Vereine heißt das:

  • Keine Mittelverwendungsrechnung mehr nötig
  • Rücklagen flexibler bilden – ohne das enge Korsett der zulässigen Rücklagenbildung nach § 62 AO
  • Langfristiger planen – z.B. für größere Anschaffungen oder Investitionen
💡 Praxis-Tipp: Auch wenn die Pflicht wegfällt: Nutze das Geld trotzdem sinnvoll für euren Vereinszweck. Spender erwarten, dass ihre Zuwendungen zeitnah eingesetzt werden. Und das Finanzamt schaut bei der nächsten Prüfung trotzdem, ob ihr eure Gemeinnützigkeit ernst nehmt.
⚠️ Wichtig: Was zählt zur 100.000-Euro-Grenze? Das Finanzamt rechnet alle Vermögensmehrungen zusammen – also nicht nur Mitgliedsbeiträge, sondern auch Spenden, Zuschüsse, Erbschaften, Mieteinnahmen und Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. 100.000 Euro sind oft schneller erreicht als gedacht!

7. Sphärenzuordnung: Entfällt für kleine Vereine

Noch eine Bürokratie-Erleichterung: Vereine mit weniger als 50.000 Euro Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben müssen die Einnahmen künftig nicht mehr zwischen Zweckbetrieb und steuerpflichtigem Geschäftsbetrieb aufteilen.

Was war das Problem?

Bisher mussten gemeinnützige Vereine alle Einnahmen einer von vier Sphären zuordnen: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb oder steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Gerade für kleine Vereine ohne Steuerberater war das ein enormer Aufwand.

Was ändert sich?

Wenn dein Verein weniger als 50.000 Euro aus allen wirtschaftlichen Tätigkeiten einnimmt (und insgesamt einen Gewinn erzielt), entfällt die aufwendige Zuordnung. Ein Beispiel: Euer Vereinsfest bringt 8.000 Euro ein und der Kiosk im Vereinsheim nochmal 12.000 Euro – zusammen unter 50.000 Euro. Die mühsame Abgrenzung, was davon Zweckbetrieb und was steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb ist, entfällt.

💡 Praxis-Tipp: Auch wenn die Sphärenabgrenzung entfällt: Führt trotzdem eine saubere Buchhaltung. Bei der nächsten Gemeinnützigkeitsprüfung wird das Finanzamt eure Unterlagen sehen wollen. Unser Ratgeber zum Kassenwart im Verein hilft euch dabei.

8. E-Sport wird gemeinnützig

Nach über sieben Jahren politischer Debatte ist es so weit: E-Sport gilt seit dem 1. Januar 2026 als gemeinnütziger Zweck. In § 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung heißt es jetzt: „die Förderung des Sports (Schach und E-Sport gelten als Sport)".

Was bedeutet das für E-Sport-Vereine?

E-Sport-Vereine können nun alle Vorteile der Gemeinnützigkeit nutzen:

  • Spendenbescheinigungen ausstellen
  • Steuervergünstigungen (Körperschaft- und Gewerbesteuer)
  • Zugang zu öffentlichen Fördermitteln
  • Vergünstigte Mietverträge für Räume und Hallen
  • Übungsleiterpauschale für E-Sport-Trainer (3.300 Euro!)

Welche Voraussetzungen gelten?

Nicht jeder Gaming-Club wird automatisch gemeinnützig. Das Gesetz definiert E-Sport als Wettkampf zwischen Menschen, bei dem motorische, taktische oder strategische Fähigkeiten entscheidend sind. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Spiele müssen eine USK-Alterskennzeichnung haben
  • Keine gewaltverherrlichenden Inhalte
  • Einhaltung des Jugendschutzes
  • Keine Spiele mit Pay-to-Win-Mechaniken
  • Die Organisation muss demokratisch und transparent aufgebaut sein
⚠️ Satzung anpassen! Wer E-Sport als gemeinnützigen Zweck nutzen will, muss dies in der Satzung ausdrücklich aufnehmen und einen Antrag auf Gemeinnützigkeit beim Finanzamt stellen. Der ESBD (E-Sport-Bund Deutschland) bietet dafür eine Checkliste auf esportbund.de.

Für bestehende Sportvereine, die E-Sport-Angebote ergänzen wollen, ist das besonders interessant: Ihr könnt E-Sport als zusätzlichen Vereinszweck in eure Satzung aufnehmen – ein starkes Signal für die Nachwuchsgewinnung.

9. PV-Anlagen: Endlich Rechtssicherheit für Vereine

Bisher war der Betrieb einer Photovoltaikanlage für gemeinnützige Vereine ein rechtliches Minenfeld: Wer überschüssigen Strom ins Netz einspeist, riskierte unter Umständen die Gemeinnützigkeit. Damit ist jetzt Schluss.

Was ändert sich?

Durch den neuen § 58 Nr. 11 AO ist der Bau und Betrieb von PV-Anlagen (und anderen erneuerbaren Energiequellen) ausdrücklich als gemeinnützigkeitsunschädliche Betätigung anerkannt. Vereine dürfen:

  • Vereinsmittel für Bau und Betrieb einer PV-Anlage einsetzen
  • Den erzeugten Strom selbst nutzen
  • Überschüssigen Strom ins Netz einspeisen
  • Auch unvermeidliche dauerhafte Verluste ausgleichen

Was muss man beachten?

Zwei Einschränkungen gibt es:

  • Die Energieerzeugung darf nicht zum Hauptzweck des Vereins werden
  • Eingespeister Strom gilt weiterhin als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – die Einnahmen sind aber unter der neuen 50.000-Euro-Freigrenze steuerfrei
💡 Praxis-Tipp für Sportvereine: Besonders interessant für Vereine mit eigener Sporthalle oder Vereinsheim: Eine PV-Anlage auf dem Dach senkt die Stromkosten und bringt durch Einspeisevergütung zusätzliche Einnahmen – ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden. Die Investition rechnet sich in der Regel innerhalb weniger Jahre.

10. Gastronomie-Umsatzsteuer: 7 % dauerhaft

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen in der Gastronomie (außer Getränke) gilt ab 2026 dauerhaft. Das betrifft auch Vereine mit einer eigenen Vereinsgaststätte oder bei Catering auf Vereinsfesten.

Wichtig: Getränke bleiben weiterhin bei 19 % Umsatzsteuer. Die Ermäßigung gilt nur für zubereitete Speisen.

11. Checkliste: Was muss dein Verein jetzt tun?

✅ Sofort erledigen

  • Satzung prüfen: Erlaubt eure Satzung Vergütungen an den Vorstand? Wenn nein: Bei der nächsten Mitgliederversammlung ergänzen lassen.
  • Vergütungen anpassen: Neue Höchstbeträge kommunizieren (Ehrenamtspauschale 960 €, ÜL-Pauschale 3.300 €).
  • Kassenwart informieren: Neue Freigrenzen und Pauschalen müssen in die Buchhaltung übernommen werden.
  • Vorstand informieren: Haftungsprivileg jetzt bei 3.300 € – das ist eine gute Nachricht für alle Ehrenamtlichen!

📋 In den nächsten Wochen

  • Mittelverwendung prüfen: Liegen eure Gesamteinnahmen unter 100.000 €? Dann braucht ihr keine Mittelverwendungsrechnung mehr.
  • Wirtschaftliche Einnahmen kalkulieren: Bleibt ihr unter 50.000 €? Dann entfällt die Sphärenzuordnung.
  • E-Sport-Angebot prüfen: Wollt ihr E-Sport anbieten? Dann Satzungsänderung vorbereiten und Gemeinnützigkeitsantrag planen.
  • PV-Anlage evaluieren: Habt ihr ein eigenes Gebäude? Dann holt euch Angebote für eine Solaranlage ein.
  • Steuerberater informieren: Teilt eurem Steuerberater die neuen Freigrenzen mit – besonders wenn ihr nahe an den alten Grenzen wart.

🗓️ Bis zur nächsten JHV

  • Satzungsänderungen beschließen (falls nötig: Vergütung, E-Sport, neue Vereinszwecke)
  • Neues Haftungsprivileg als positives Argument bei der Vorstandssitzung nutzen – hilft bei der Nachwuchsgewinnung!
  • Kassenbericht aktualisieren: Die neuen Freigrenzen in den Jahresabschluss einarbeiten

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12. Häufige Fragen zu den Steueränderungen 2026

Gelten die neuen Pauschalen rückwirkend für 2025?

Nein. Die neuen Beträge (Ehrenamtspauschale 960 €, Übungsleiterpauschale 3.300 €) gelten erst ab dem Veranlagungszeitraum 2026, also für Vergütungen, die ab dem 1. Januar 2026 gezahlt werden. Für 2025 gelten die alten Werte (840 € bzw. 3.000 €).

Muss mein Verein die Satzung wegen der Steueränderungen ändern?

Das kommt darauf an. Die meisten Änderungen (Pauschalen, Freigrenzen) gelten automatisch. Eine Satzungsänderung ist nur nötig, wenn:

  • Ihr Vergütungen ermöglichen wollt und die Satzung das bisher nicht vorsieht
  • Ihr E-Sport als neuen Vereinszweck aufnehmen wollt
  • Ihr PV-Anlagen betreiben und das absichern wollt
Kann ich Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale gleichzeitig bekommen?

Ja, aber nur wenn du zwei klar getrennte Tätigkeiten ausübst. Beispiel: Du bist Trainer (→ Übungsleiterpauschale) und gleichzeitig Kassenwart (→ Ehrenamtspauschale) in verschiedenen Vereinen oder für verschiedene Tätigkeiten im selben Verein. Für dieselbe Tätigkeit geht das nicht.

Was passiert, wenn wir die 50.000-Euro-Besteuerungsgrenze um 1 Euro überschreiten?

Dann wird der gesamte Betrag steuerpflichtig – nicht nur der Euro über der Grenze. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Deshalb: Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genau im Blick behalten und im Zweifel lieber unter der Grenze bleiben.

Gilt das neue Haftungsprivileg auch für den Kassenprüfer?

Das Haftungsprivileg nach § 31a BGB gilt für Organmitglieder (Vorstand) und nach § 31b BGB für Vereinsmitglieder, die im Auftrag des Vereins handeln. Kassenprüfer können also unter § 31b BGB fallen, wenn sie als Mitglieder für den Verein tätig werden – vorausgesetzt, ihre Vergütung liegt unter 3.300 Euro.

→ Mehr dazu: Kassenprüfung im Verein

Wir haben unter 100.000 Euro Einnahmen – müssen wir trotzdem Rücklagen dokumentieren?

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt unter 100.000 Euro. Aber: Rücklagen solltest du trotzdem nachvollziehbar dokumentieren. Bei einer Gemeinnützigkeitsprüfung will das Finanzamt sehen, dass ihr eure Mittel für den Satzungszweck verwendet. Eine kurze Notiz im Kassenbericht, warum ihr Geld zurücklegt (z.B. „Rücklage für Hallensanierung 2027"), reicht in der Regel aus.

Darf unser Verein jetzt eine PV-Anlage auf das Vereinsheim bauen?

Ja! Seit dem 1. Januar 2026 ist das ausdrücklich erlaubt, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden (§ 58 Nr. 11 AO). Die Bedingung: Energieerzeugung darf nicht zum Hauptzweck werden. Eingespeister Strom ist weiterhin ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – bleibt aber unter der 50.000-Euro-Grenze steuerfrei. Tipp: Informiert euch bei eurem lokalen Netzbetreiber und holt euch mehrere Angebote.

Wo finde ich das Gesetz im Wortlaut?

Das Steueränderungsgesetz 2025 wurde am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 363) verkündet. Eine gute Zusammenfassung bietet die DSEE (Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt).

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👤
Tatjana – Vereinsmanagerin (RFV)

Tatjana ist zertifizierte Vereinsmanagerin und weiß aus eigener Erfahrung, wie herausfordernd die Vereinsarbeit sein kann. Bei VereinVereint hilft sie anderen Ehrenamtlichen, den Bürokratie-Dschungel zu durchblicken – verständlich und praxisnah.

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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu eurem Verein wendet euch an einen Steuerberater oder an die DSEE. Stand: März 2026.
📚 Quellen
  • Steueränderungsgesetz 2025 – BGBl. 2025 I Nr. 363 (verkündet 23.12.2025)
  • § 3 Nr. 26, 26a EStG (Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale)
  • §§ 31a, 31b BGB (Haftungsprivileg)
  • § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (E-Sport als gemeinnütziger Zweck)
  • § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (zeitnahe Mittelverwendung)
  • § 58 Nr. 11 AO (PV-Anlagen)
  • § 64 Abs. 3 AO (Besteuerungsgrenze, Sphärenzuordnung)
  • § 67a Abs. 1 AO (Zweckbetriebsgrenze Sportveranstaltungen)
  • DSEE Rechtstipp: Steueränderungsgesetz (19.12.2025)
  • Deutsches Stiftungszentrum: Steueränderungsgesetz 2025 (19.12.2025)

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