Mitgliederversammlung im Verein – Einberufung, Ablauf & Protokoll (2026) | VereinVereint
Vereinsrecht

Mitgliederversammlung im Verein: Einberufung, Ablauf & Protokoll

⚡ Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

§§ 32–37 BGB – Gesetzliche Grundlage
mind. 7 Gründungsmitglieder nötig danach: mind. 3 Mitglieder
2–4 Wochen empfohlene Einladungsfrist
Seit 2023 hybride & virtuelle MV erlaubt § 32 Abs. 2 BGB

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan deines Vereins. Hier werden Vorstände gewählt, Satzungen geändert, Haushalte genehmigt und die Weichen für die Zukunft gestellt. Kein anderes Organ hat mehr Macht – und bei keinem anderen passieren so viele vermeidbare Fehler.

Denn schon kleine Formfehler bei der Einberufung können dazu führen, dass alle Beschlüsse anfechtbar sind. Das Ergebnis: monatelange Verzögerungen, Streit unter den Mitgliedern und im schlimmsten Fall ein Rechtsstreit.

In diesem Guide erklären wir dir Schritt für Schritt, wie du eine rechtssichere Mitgliederversammlung planst, durchführst und protokollierst – inklusive der Regeln für hybride und virtuelle Versammlungen, die seit 2023 dauerhaft im Gesetz verankert sind.

Was ist die Mitgliederversammlung?

Die Mitgliederversammlung (oft auch „Jahreshauptversammlung" genannt) ist neben dem Vorstand ein gesetzlich vorgeschriebenes Pflichtorgan jedes Vereins (§§ 32 ff. BGB). Sie ist das demokratische Herzstück: Alle Mitglieder haben hier Rede-, Antrags- und Stimmrecht.

Was beschließt die Mitgliederversammlung?

Grundsätzlich ist die Mitgliederversammlung für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ (z. B. dem Vorstand) übertragen sind. Typische Aufgaben sind:

  • Wahl und Abwahl des Vorstands und anderer Organe (z. B. Kassenprüfer)
  • Entlastung des Vorstands nach dem Jahres- und Kassenbericht
  • Satzungsänderungen (mit ¾-Mehrheit, wenn die Satzung nichts anderes regelt)
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (falls satzungsgemäß der MV vorbehalten)
  • Auflösung des Vereins (mit ¾-Mehrheit)
💡 Gut zu wissen

Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen und jederzeit Auskünfte über die Vereinsgeschäfte verlangen. Sie steht in der Hierarchie über dem Vorstand.

Einberufung – Wer darf einladen und wann?

Die Einberufung ist der erste und wichtigste Schritt. Wenn hier Fehler passieren, sind alle später gefassten Beschlüsse anfechtbar.

Wer beruft ein?

Zuständig für die Einberufung ist der Vorstand – sofern die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 36 BGB). In der Praxis übernimmt meist der/die 1. Vorsitzende die Organisation. Der Vorstand kann die praktische Durchführung zwar delegieren (z. B. an eine Geschäftsführung), bleibt aber verantwortlich.

🚫 Häufiger Fehler

Wenn eine nicht befugte Person die Einladung verschickt (z. B. ein Kassenwart ohne Vertretungsberechtigung), ist die Einberufung fehlerhaft. Die Beschlüsse der Versammlung können dann angefochten werden.

Wann muss einberufen werden?

Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden:

  • In den von der Satzung bestimmten Fällen – meist jährlich (ordentliche MV)
  • Wenn es das Vereinsinteresse erfordert – z. B. bei dringenden Entscheidungen (§ 36 BGB)
  • Wenn 10 % der Mitglieder es schriftlich verlangen – unter Angabe des Zwecks (§ 37 BGB)
⚠️ Frist nicht verpassen

Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte spätestens 3 Monate nach Ende des Geschäftsjahres stattfinden. Bei einem Geschäftsjahr = Kalenderjahr bedeutet das: bis Ende März.

Einladung richtig formulieren

Die Einladung ist das offizielle Dokument, das den Weg zur Mitgliederversammlung ebnet. Drei Dinge müssen stimmen: Form, Frist und Inhalt.

Form der Einladung

Wie die Einladung verschickt wird, bestimmt eure Satzung. Möglich sind je nach Regelung: Brief, E-Mail, Aushang am schwarzen Brett, Vereinszeitung oder sogar Veröffentlichung in der Lokalzeitung. Wichtig: Ihr müsst alle Mitglieder einladen – auch passive Mitglieder, Fördermitglieder, Ehrenmitglieder und Minderjährige. Ein Ausschluss von der Einladung macht alle Beschlüsse anfechtbar.

Einladungsfrist

Das Gesetz gibt keine konkrete Frist vor – es muss nur „angemessen" sein. In der Praxis gilt:

Vereinsgröße Empfohlene Frist Hinweis
Kleiner, lokaler Verein 1–2 Wochen Wenn alle am gleichen Ort wohnen
Mittelgroßer Verein 2–3 Wochen Standardfall – empfohlen
Großer / überregionaler Verein 3–4 Wochen Mitglieder haben längere Anreise
💡 Praxis-Tipp

Nehmt in eure Satzung die Formulierung auf: „Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist." Das schützt euch vor Anfechtungen, wenn ein Mitglied seine Adresse nicht aktualisiert hat.

Was muss in der Einladung stehen?

  • Datum und Uhrzeit der Versammlung
  • Ort (bei hybrider/virtueller MV: auch die digitale Teilnahmemöglichkeit)
  • Vollständige Tagesordnung mit allen Beschlussgegenständen
  • Hinweis auf Antragsfristen (falls in der Satzung vorgesehen)
  • Einladende Person / Organ (z. B. „Der Vorstand")
📝 Muster-Einladung zur Mitgliederversammlung
[Vereinsname] e.V.
[Straße, PLZ Ort]

An alle Mitglieder

Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung [Jahr]

Liebe Mitglieder,

hiermit laden wir euch herzlich zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein:

Datum: [TT.MM.JJJJ]
Uhrzeit: [HH:MM] Uhr
Ort: [Adresse / Raum]

Tagesordnung:
1. Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
3. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
4. Jahresbericht des Vorstands
5. Kassenbericht des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin
6. Bericht der Kassenprüfer
7. Aussprache zu den Berichten
8. Entlastung des Vorstands
9. Neuwahl des Vorstands [falls turnusmäßig]
10. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge [falls Änderung geplant]
11. Verschiedenes

Anträge zur Tagesordnung können bis zum [Datum] schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, 1. Vorsitzende/r]

Tagesordnung – Was drauf muss

Die Tagesordnung (TO) gibt den Rahmen für die Versammlung vor. Was nicht auf der Tagesordnung steht, darf grundsätzlich nicht beschlossen werden – es sei denn, eure Satzung erlaubt „Dringlichkeitsanträge".

Typische Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung

Standard-Tagesordnungspunkte:

  • Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • Genehmigung des Protokolls der letzten MV
  • Jahresbericht des Vorstands
  • Kassenbericht des Kassenwarts
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Aussprache zu den Berichten
  • Entlastung des Vorstands
  • Neuwahlen (falls turnusmäßig)
  • Anträge
  • Verschiedenes (keine Beschlüsse!)
⚠️ Wichtig bei Satzungsänderungen

Wenn eine Satzungsänderung beschlossen werden soll, muss der genaue Wortlaut der geplanten Änderung bereits mit der Einladung verschickt werden. Ein allgemeiner TOP „Satzungsänderung" reicht nicht aus!

Ablauf der Mitgliederversammlung

Auch wenn der Ablauf einer Mitgliederversammlung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, hat sich eine bewährte Struktur etabliert, die euch rechtliche Sicherheit gibt.

1

Eröffnung & Formalia

Der Versammlungsleiter (meist der/die 1. Vorsitzende) eröffnet die Versammlung und erledigt folgende Punkte:

  • Begrüßung der Anwesenden
  • Wahl eines Protokollführers (falls nicht durch Satzung bestimmt)
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung (Frist, Form, Tagesordnung)
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit (Anwesenheitsliste!)
  • Genehmigung der Tagesordnung
💡 Beschlussfähigkeit

Enthält eure Satzung kein Quorum (Mindestanwesenheit), ist die Versammlung immer beschlussfähig – egal ob 5 oder 500 Mitglieder kommen. Nur wenn die Satzung z. B. „mindestens 25 % der Mitglieder" fordert, müsst ihr das prüfen.

2

Berichte

Der Vorstand, der Kassenwart und die Kassenprüfer legen ihre Berichte vor. Jedes Mitglied hat ein Rede- und Fragerecht – der Vorstand ist zur Auskunft verpflichtet.

3

Entlastung des Vorstands

Die Entlastung ist ein formeller Vertrauensbeweis: Die Mitglieder billigen die bisherige Arbeit des Vorstands und verzichten auf bekannte Schadensersatzansprüche. Wichtig: Unbekannte oder arglistig verschwiegene Pflichtverletzungen sind davon nicht erfasst.

4

Wahlen & Beschlüsse

Jetzt wird es spannend: Vorstandswahlen, Satzungsänderungen, Beitragsanpassungen und alle weiteren Beschlüsse werden gefasst. Der Versammlungsleiter gibt die Art der Abstimmung vor (Handzeichen, Stimmzettel, geheim) und verkündet das Ergebnis.

5

Verschiedenes & Schließung

Unter „Verschiedenes" können Mitglieder Themen ansprechen – aber keine bindenden Beschlüsse fassen. Der Versammlungsleiter schließt die Versammlung und gibt die Uhrzeit zu Protokoll.

Beschlüsse & Mehrheiten – Was gilt?

Nicht jeder Beschluss braucht die gleiche Mehrheit. Das Gesetz sieht unterschiedliche Anforderungen vor – die Satzung kann davon teilweise abweichen.

Beschlussgegenstand Erforderliche Mehrheit Gesetzliche Grundlage
Normale Beschlüsse Einfache Mehrheit § 32 Abs. 1 BGB
Satzungsänderung ¾-Mehrheit § 33 Abs. 1 S. 1 BGB
Änderung des Vereinszwecks Einstimmig (alle Mitglieder) § 33 Abs. 1 S. 2 BGB
Auflösung des Vereins ¾-Mehrheit § 41 S. 2 BGB
Virtuelle MV ermöglichen Einfache Mehrheit § 32 Abs. 2 BGB
💡 Enthaltungen

Enthaltungen werden bei der Auszählung grundsätzlich nicht mitgezählt. Bei 10 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen und 5 Enthaltungen ist der Beschluss mit einfacher Mehrheit angenommen.

⚠️ Satzung geht vor

Die Satzung kann für bestimmte Beschlüsse andere Mehrheiten festlegen (z. B. ⅔-Mehrheit für Satzungsänderungen). Aber: Für die Änderung des Vereinszwecks braucht ihr immer die Zustimmung aller Mitglieder – es sei denn, die Satzung regelt das ausdrücklich anders (§ 40 BGB).

Protokoll – Was muss rein?

Obwohl es keine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Protokollführung gibt, schreibt § 58 Nr. 4 BGB vor, dass die Satzung regeln muss, wie Beschlüsse beurkundet werden. In der Praxis heißt das: Jede Mitgliederversammlung wird protokolliert.

Das gehört in jedes Protokoll

Pflichtangaben im Protokoll:

  • Art der Versammlung (ordentliche oder außerordentliche MV)
  • Ort, Datum und Uhrzeit (Beginn und Ende)
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Anzahl der anwesenden Mitglieder (+ Anwesenheitsliste als Anlage)
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
  • Tagesordnung
  • Wortlaut der gestellten Anträge
  • Art der Abstimmung (Handzeichen, geheim, Stimmzettel)
  • Abstimmungsergebnis (Ja, Nein, Enthaltungen)
  • Bei Satzungsänderungen: vollständiger Wortlaut der neuen Fassung
  • Bei Wahlen: Name, Geburtsdatum und Anschrift der Gewählten + Erklärung der Wahlannahme
  • Unterschrift von Versammlungsleiter und Protokollführer
🚫 Das wird oft vergessen

Bei Vorstandswahlen müssen Geburtsdatum und Anschrift der Gewählten im Protokoll stehen – das Registergericht braucht diese Angaben für die Eintragung. Fehlen sie, wird das Gericht nachfragen und alles verzögert sich.

Wer unterschreibt?

Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Manche Satzungen fordern zusätzliche Unterschriften (z. B. vom stellvertretenden Vorsitzenden). Mit der Unterschrift wird das Protokoll zur Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO – der Inhalt gilt als richtig, bis das Gegenteil bewiesen wird.

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Hybride & virtuelle Versammlungen – Was seit 2023 gilt

🆕 Seit 21. März 2023 im Gesetz

Der neue § 32 Abs. 2 BGB ermöglicht hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen dauerhaft – auch ohne Satzungsänderung. Eine Satzungsregelung hat aber Vorrang.

Hybride Mitgliederversammlung

Bei einer hybriden Versammlung können Mitglieder wählen, ob sie vor Ort oder digital teilnehmen. Der Vorstand kann eine hybride Versammlung jederzeit ohne Mitgliederbeschluss einberufen. Wichtig: Der Verein muss sowohl Räumlichkeiten für Präsenz als auch die Technik für die digitale Teilnahme bereitstellen. Kein Mitglied darf gezwungen werden, digital teilzunehmen – das Wahlrecht liegt beim Mitglied.

Rein virtuelle Mitgliederversammlung

Eine rein virtuelle Versammlung (ohne Präsenzoption) erfordert einen vorherigen Beschluss der Mitglieder. Dieser Beschluss braucht nur die einfache Mehrheit und kann lauten: „Der Vorstand wird ermächtigt, zukünftige Mitgliederversammlungen auch als virtuelle Versammlungen einzuberufen."

Aspekt Hybride MV Virtuelle MV
Vorstandsentscheidung allein? Ja Nein, Beschluss der MV nötig
Satzungsänderung nötig? Nein Nein (seit 2023)
Präsenz-Option? Ja, Wahlrecht der Mitglieder Nein, nur digital
Kommunikationsform Video, Chat, Telefon Video, Chat, Telefon
⚠️ Achtung bei der Einladung

Bei hybriden oder virtuellen Versammlungen muss die Einladung angeben, wie die Mitglieder ihre Rechte digital ausüben können – z. B. welches Videokonferenz-Tool verwendet wird. Fehlt dieser Hinweis, ist die Einberufung fehlerhaft (§ 32 Abs. 2 S. 3 BGB).

🚫 Gerichtsurteil: AG Spandau 2024

Das Amtsgericht Spandau hat 2024 alle Beschlüsse einer hybriden Versammlung für nichtig erklärt, weil sich digitale Teilnehmer vorab registrieren mussten und virtuelle Teilnehmer nicht gleichberechtigt zu Wort kamen. Fazit: Die digitale Teilnahme muss so unkompliziert wie möglich sein!

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Neben der turnusmäßigen (ordentlichen) Versammlung kann es Situationen geben, in denen eine außerordentliche Mitgliederversammlung nötig wird – z. B. bei einem plötzlichen Rücktritt des Vorstands, finanziellen Krisen oder dringenden Satzungsänderungen.

Wer kann eine außerordentliche MV verlangen?

  • Der Vorstand – wenn das Vereinsinteresse es erfordert (§ 36 BGB)
  • Mindestens 10 % der Mitglieder – schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe (§ 37 BGB)
💡 Minderheitsrecht ist unantastbar

Das 10-%-Recht nach § 37 BGB kann nicht durch die Satzung eingeschränkt oder aufgehoben werden. Es schützt die Vereinsdemokratie. Der Vorstand muss dem Antrag nachkommen – verweigert er das, können die Mitglieder beim Amtsgericht eine gerichtliche Ermächtigung beantragen.

Für die außerordentliche MV gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die ordentliche MV – also ordnungsgemäße Einladung, Tagesordnung und Protokoll. Die Tagesordnung ist in der Regel fokussierter und beschränkt sich auf den dringlichen Anlass.

Die 7 häufigsten Fehler bei der Mitgliederversammlung

❌ Fehler 1: Einladungsfrist nicht eingehalten

Die Frist beginnt nicht mit dem Versand, sondern mit dem Zugang beim Mitglied. Wer zu knapp einlädt, riskiert die Anfechtung aller Beschlüsse. Puffer einplanen!

❌ Fehler 2: Tagesordnung unvollständig

Wenn ein Beschlussgegenstand (z. B. Satzungsänderung, Beitragserhöhung) nicht in der Einladung angekündigt war, darf darüber nicht abgestimmt werden. Der Beschluss wäre anfechtbar.

❌ Fehler 3: Nicht alle Mitglieder eingeladen

Jedes Mitglied hat ein Teilnahmerecht – auch passive, fördernde und minderjährige Mitglieder. Wer Mitglieder vergisst oder bewusst ausschließt, macht alle Beschlüsse angreifbar.

❌ Fehler 4: Keine Anwesenheitsliste

Ohne Anwesenheitsliste kann im Streitfall nicht nachgewiesen werden, dass die Versammlung beschlussfähig war. Immer eine Liste mit Unterschriften führen!

❌ Fehler 5: Protokoll nicht unterschrieben

Ein nicht unterschriebenes Protokoll hat keine Beweiskraft. Versammlungsleiter und Protokollführer müssen zeitnah unterschreiben – am besten direkt nach der Versammlung.

❌ Fehler 6: Geburtsdatum bei Wahlen vergessen

Das Registergericht braucht bei Vorstandswahlen Name, Geburtsdatum und Anschrift der Gewählten. Fehlen diese im Protokoll, wird die Eintragung abgelehnt.

❌ Fehler 7: Entlastung und Neuwahl in einem Punkt

Die Entlastung des alten Vorstands und die Wahl des neuen Vorstands sollten separate Tagesordnungspunkte sein. Sonst kann beides angefochten werden.

Checkliste: Mitgliederversammlung planen

📋 4–6 Wochen vorher

  • Termin und Ort festlegen (Raumgröße beachten!)
  • Tagesordnung erstellen
  • Antragsfristen prüfen (Was sagt die Satzung?)
  • Einladungsform prüfen (Brief, E-Mail, Aushang?)
  • Bei hybrider MV: Videokonferenz-Tool testen

📋 2–4 Wochen vorher: Einladung verschicken

  • Einladung mit vollständiger Tagesordnung versenden
  • An alle Mitglieder verschicken (keine vergessen!)
  • Bei Satzungsänderung: Neuen Wortlaut beifügen
  • Bei hybrider/virtueller MV: digitale Teilnahmeanleitung beifügen
  • Frist dokumentieren (Versand- bzw. Zugangsdatum festhalten)

📋 Am Tag der Versammlung

  • Anwesenheitsliste vorbereiten (mit Unterschriftenfeld)
  • Satzung und letztes Protokoll griffbereit haben
  • Stimmzettel drucken (falls geheime Wahlen anstehen)
  • Technik testen (Beamer, Mikrofon, Videokonferenz)
  • Protokollführer bestimmen / bestätigen

📋 Nach der Versammlung

  • Protokoll zeitnah erstellen und unterschreiben
  • Protokoll an Mitglieder versenden (falls satzungsgemäß vorgesehen)
  • Bei Vorstandswahl: Notarbeglaubigung + Anmeldung beim Vereinsregister
  • Bei Satzungsänderung: Anmeldung beim Vereinsregister + Finanzamt informieren
  • Beschlüsse umsetzen (Beitragsanpassung, Projektstart etc.)
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❓ Häufige Fragen zur Mitgliederversammlung

Wie oft muss eine Mitgliederversammlung stattfinden? +
Das bestimmt eure Satzung – die meisten Vereine schreiben eine jährliche Versammlung vor. Manche Satzungen erlauben auch alle zwei Jahre. Unabhängig davon muss immer dann einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert (§ 36 BGB) oder 10 % der Mitglieder es verlangen (§ 37 BGB).
Was passiert, wenn zu wenig Mitglieder kommen? +
Wenn eure Satzung kein Quorum (Mindestanwesenheit) festlegt, ist die Versammlung mit jeder Anzahl beschlussfähig – auch mit nur 3 anwesenden Mitgliedern. Schreibt die Satzung eine Mindestanzahl vor und diese wird nicht erreicht, muss eine neue Versammlung einberufen werden. Tipp: Viele Satzungen enthalten eine „Auffang-Klausel", nach der die zweite Versammlung ohne Quorum beschlussfähig ist.
Darf der Vorstand über seine eigene Entlastung abstimmen? +
Das ist umstritten. Wenn Vorstandsmitglieder gleichzeitig reguläre Vereinsmitglieder sind, dürfen sie grundsätzlich mitabstimmen. Viele Vereine handhaben es aber so, dass Vorstandsmitglieder sich bei der Abstimmung über ihre eigene Entlastung enthalten – das stärkt das Vertrauen.
Können Mitglieder sich bei der Abstimmung vertreten lassen? +
Nur wenn die Satzung eine Stimmrechtsvertretung (Vollmacht) ausdrücklich zulässt. Ohne Satzungsregelung ist eine Vertretung bei der Abstimmung nicht möglich. Falls erlaubt, empfiehlt sich eine schriftliche Vollmacht.
Muss das Protokoll an alle Mitglieder verschickt werden? +
Nur wenn eure Satzung das vorsieht. Ohne Satzungsregelung gibt es keine Pflicht zum Versand – es reicht, wenn Mitglieder das Protokoll auf Anfrage einsehen können. In der Praxis empfehlen wir aber immer den Versand an alle Mitglieder – das schafft Transparenz.
Kann per E-Mail oder Brief statt in einer Versammlung abgestimmt werden? +
Ein schriftliches Umlaufverfahren ist nach § 32 Abs. 3 BGB möglich, erfordert aber grundsätzlich die Zustimmung aller Mitglieder. Das ist in der Praxis nur bei sehr kleinen Vereinen machbar. Die Satzung kann abweichende Regelungen treffen und z. B. eine einfache Mehrheit genügen lassen.
Was ist der Unterschied zwischen Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung? +
Rechtlich gibt es keinen Unterschied – „Jahreshauptversammlung" ist nur ein anderer Name für die ordentliche Mitgliederversammlung, die einmal jährlich stattfindet. Der Begriff „Mitgliederversammlung" ist der gesetzlich korrekte Ausdruck.
VV

VereinVereint-Redaktion

Wir sind selbst ehrenamtlich aktiv und wissen, wie kompliziert Vereinsrecht sein kann. Deshalb erklären wir alles so, dass es jeder versteht – ohne Juristendeutsch.

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