Übungsleiterpauschale & Ehrenamtspauschale 2026:
Bis zu 4.260 € steuerfrei
Alle neuen Freibeträge, Voraussetzungen und Praxis-Beispiele – damit dein Verein und du das Maximum rausholt.
Die gute Nachricht zuerst: Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurden beide Freibeträge zum 1. Januar 2026 erhöht. Wer sich im Verein engagiert, kann jetzt noch mehr steuerfrei verdienen – und wer beides macht (z.B. Trainer und Kassenwart), kommt auf satte 4.260 € pro Jahr.
In diesem Guide erfährst du alles, was du als Vereinsvorstand oder Ehrenamtlicher wissen musst: Welche Pauschale für wen gilt, wie du sie in der Steuererklärung angibst – und welche Fehler du unbedingt vermeiden solltest.
1. Die Übungsleiterpauschale 2026
Die Übungsleiterpauschale wurde von 3.000 € auf 3.300 € pro Jahr erhöht. Das entspricht monatlich 275 € steuerfrei.
Die Übungsleiterpauschale (auch Übungsleiterfreibetrag genannt) ist ein steuerlicher Freibetrag für Menschen, die pädagogisch, künstlerisch oder pflegerisch tätig sind. Das Geld ist komplett steuer- und sozialversicherungsfrei.
Für welche Tätigkeiten gilt sie?
Die Übungsleiterpauschale können laut § 3 Nr. 26 EStG alle beanspruchen, die:
- Trainer / Übungsleiter – z.B. im Sportverein, Fitnessclub
- Ausbilder / Dozenten – z.B. an der VHS, in Bildungseinrichtungen
- Erzieher / Betreuer – z.B. Jugendgruppenleiter, Ferienfreizeiten
- Künstlerische Tätigkeiten – z.B. Chorleiter, Orchesterleitung
- Pflege – z.B. Betreuung alter, kranker oder behinderter Menschen
Entscheidend ist die pädagogische Komponente: Du leitest an, unterrichtest, betreust oder bildest aus. Rein organisatorische Tätigkeiten (wie Schatzmeister) fallen nicht unter die Übungsleiterpauschale – dafür gibt es die Ehrenamtspauschale.
Die 4 Voraussetzungen
- 1Nebenberuflich: Maximal 1/3 einer Vollzeitstelle (ca. 14 Stunden/Woche). Gilt auch für Studenten, Rentner und Arbeitslose.
- 2Begünstigte Tätigkeit: Pädagogisch, künstlerisch oder pflegerisch (siehe Liste oben).
- 3Gemeinnütziger Auftraggeber: Verein, Stiftung, Kirche oder öffentlich-rechtliche Körperschaft mit gemeinnützigem Zweck.
- 4Ideeller Bereich: Die Tätigkeit dient dem Vereinszweck, nicht einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
2. Die Ehrenamtspauschale 2026
Die Ehrenamtspauschale wurde von 840 € auf 960 € pro Jahr erhöht. Das entspricht monatlich 80 € steuerfrei.
Die Ehrenamtspauschale (auch Ehrenamtsfreibetrag) ist der kleine Bruder der Übungsleiterpauschale. Sie greift für alle nicht-pädagogischen ehrenamtlichen Tätigkeiten – also typische Vereinsarbeit wie Vorstand, Verwaltung oder Helfer-Tätigkeiten.
Für welche Tätigkeiten gilt sie?
Die Ehrenamtspauschale können laut § 3 Nr. 26a EStG alle beanspruchen, die:
- Vorstandsmitglieder – 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender
- Kassenwart / Schatzmeister – Vereinsbuchhaltung
- Schriftführer – Protokolle, Korrespondenz
- Platzwart / Gerätewart – Instandhaltung
- Reinigungskräfte – Pflege der Vereinsräume
- Fahrdienste – z.B. Eltern zu Auswärtsspielen
- Schiedsrichter – im Amateurbereich
- Helfer bei Veranstaltungen – Auf- und Abbau, Catering
Die Ehrenamtspauschale kann nur gezahlt werden, wenn es dazu einen Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung gibt – oder eine entsprechende Satzungsregelung.
Wer kann die Ehrenamtspauschale bekommen?
Praktisch jeder, der die Voraussetzungen erfüllt:
- Arbeitnehmer (zusätzlich zum Hauptjob)
- Selbstständige
- Studenten und Schüler
- Rentner (wird nicht auf Rente angerechnet!)
- Empfänger von Bürgergeld (max. 250 €/Monat)
3. Übungsleiterpauschale vs. Ehrenamtspauschale
| Kriterium | Übungsleiterpauschale | Ehrenamtspauschale |
|---|---|---|
| Höhe 2026 | 3.300 €/Jahr | 960 €/Jahr |
| Monatlich | 275 € | 80 € |
| Gesetzliche Grundlage | § 3 Nr. 26 EStG | § 3 Nr. 26a EStG |
| Tätigkeitsart | Pädagogisch, künstlerisch, pflegerisch | Alle anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten |
| Beispiele | Trainer, Chorleiter, Dozent | Vorstand, Kassenwart, Platzwart |
| Steuerfrei | ✓ Ja | ✓ Ja |
| Sozialversicherungsfrei | ✓ Ja | ✓ Ja |
| Mit Minijob kombinierbar | ✓ Ja | ✓ Ja |
| Beide zusammen möglich | ✓ Ja, bei verschiedenen Tätigkeiten | |
4. Beide Pauschalen kombinieren: So geht's
Wer zwei verschiedene Tätigkeiten im Verein ausübt, kann beide Pauschalen nutzen und kommt auf 4.260 € steuerfrei pro Jahr.
Wichtig: Du kannst nicht beide Pauschalen für dieselbe Tätigkeit beanspruchen. Aber wenn du z.B. als Trainer arbeitest (Übungsleiterpauschale) und gleichzeitig Kassenwart bist (Ehrenamtspauschale), dann geht beides!
Mit Minijob kombinieren
Noch besser: Die Pauschalen lassen sich auch mit einem Minijob kombinieren. Seit 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 € monatlich.
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5. Steuererklärung: Wo eintragen?
Auch wenn die Pauschalen steuerfrei sind, musst du sie in der Steuererklärung angeben. Wo genau, hängt davon ab, wie du tätig bist:
Selbstständige Tätigkeit (Honorar)
→ Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit)
Zeile 9: "Nebenberufliche Tätigkeiten" – den vollen Betrag eintragen.
Anstellung beim Verein
→ Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit)
Zeile 21: "Steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen wurde"
• Vertrag oder Vereinbarung mit dem Verein
• Nachweis über Art und Umfang der Tätigkeit
• Zahlungsbelege (Kontoauszüge)
• Bei mehreren Tätigkeiten: Dokumentation, welche Pauschale wofür
Was, wenn ich mehr verdiene als die Pauschale?
Nur der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig. Beispiel: Du bekommst 4.000 € als Trainer. Dann sind 3.300 € steuerfrei und nur 700 € werden versteuert.
Werbungskosten kannst du nur geltend machen, wenn sie die Pauschale übersteigen. Bis dahin sind sie durch den Freibetrag abgegolten.
Tipp für Vereine: Der Kassenwart sollte die Auszahlung der Pauschalen sauber dokumentieren und bei der Buchführung korrekt erfassen – das erleichtert auch die Kassenprüfung.
6. Die 5 häufigsten Fehler (und wie du sie vermeidest)
❌ Fehler #1: Beide Pauschalen für eine Tätigkeit
Manche denken, sie können als Trainer sowohl 3.300 € als auch 960 € bekommen. Falsch! Pro Tätigkeit gilt nur eine Pauschale. Beide zusammen gehen nur bei verschiedenen Tätigkeiten.
❌ Fehler #2: Pauschale mehrfach bei verschiedenen Vereinen
Die Pauschale gilt pro Person und Jahr, nicht pro Verein! Wer bei zwei Vereinen trainiert, kann trotzdem nur einmal 3.300 € steuerfrei verdienen.
❌ Fehler #3: Kein Vorstandsbeschluss für Ehrenamtspauschale
Ohne Beschluss oder Satzungsregelung darf der Verein keine Ehrenamtspauschale zahlen. Bei einer Prüfung kann das zum Problem werden – für Verein und Empfänger.
❌ Fehler #4: Nicht in der Steuererklärung angeben
Auch steuerfreie Einnahmen müssen angegeben werden! Sonst riskierst du Ärger mit dem Finanzamt.
❌ Fehler #5: Tätigkeit ist nicht "nebenberuflich"
Mehr als 14 Stunden/Woche? Dann gilt die Tätigkeit möglicherweise nicht mehr als nebenberuflich – und der Freibetrag entfällt.
7. Häufige Fragen (FAQ)
Grundsätzlich nicht zwingend, aber dringend empfohlen. Ein Übungsleitervertrag schützt beide Seiten und dokumentiert, dass du die Pauschale nicht bereits anderswo ausschöpfst.
Teilweise. Empfänger von Bürgergeld dürfen maximal 250 € monatlich aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit behalten. Die Ehrenamtspauschale sollte daher auf mehrere Monate verteilt werden (z.B. 80 €/Monat).
Nein! Sowohl Übungsleiterpauschale als auch Ehrenamtspauschale bleiben bei Rentnern komplett anrechnungsfrei und steuerfrei.
Ja! Wenn beide Partner ehrenamtlich tätig sind, steht jedem die volle Pauschale zu. Ein Ehepaar kann also zusammen bis zu 6.600 € (2 × 3.300 €) oder 8.520 € (2 × 4.260 €) steuerfrei verdienen.
Ja! Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und wird nicht zeitanteilig gekürzt. Selbst wenn du nur einen Monat als Trainer tätig bist und dafür 3.300 € bekommst, ist das komplett steuerfrei.
Schiedsrichter im Amateurbereich können die Ehrenamtspauschale nutzen (960 €). Die Übungsleiterpauschale gilt für sie nicht, da keine pädagogische Tätigkeit vorliegt.
Ja! Das nennt sich Aufwandsspende. Du verzichtest auf deine Vergütung und der Verein stellt dir eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) aus. So kannst du den Betrag als Sonderausgabe absetzen. Voraussetzung: Der Anspruch auf Vergütung muss vorher schriftlich vereinbart sein.
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Als Vereinsassistentin weiß ich, wie wichtig es ist, die Finanzen im Griff zu haben. Bei VereinVereint teile ich mein Wissen aus der Praxis – verständlich und ohne Fachchinesisch.